BMF-Schreiben

Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds nach § 4 Nr. 8 h UStG

Mit BMF-Schreiben v. 24.6.2022 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass wegen der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG angepasst.

BMF-Schreiben v. 24.6.2022 - III C 3 - S 7160-h/20/10003 :026, DOK 2022/0662220

UStG § 4 Nr. 8 Buchstabe h

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 2021, 1498) wurde in Artikel 4 eine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds aufgenommen. Der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich nach bisheriger nationaler Rechtslage auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Aufgrund der Zielsetzung des Fondsstandortgesetzes, den Fondsstandort Deutschland auch durch steuerliche Maßnahmen zu stärken und insbesondere junge Wachstumsunternehmen (Startup-Unternehmen) mit wettbewerbsfähigen Finanzierungsmöglichkeiten über Wagniskapitalbeteiligungen zu fördern, ist die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG punktuell erweitert worden. Es muss daher zwischen der neu eingeführten umsatzsteuerfreien Verwaltung von Wagniskapitalfonds und der weiterhin umsatzsteuerpflichtigen Verwaltung von anderen Fonds, die kein Wagniskapital investieren, unterschieden werden, soweit diese nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG befreit ist. Entsprechend wurde Abschnitt 4.8.13 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geändert.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden, anzuwenden. Für bis zum 30. Juni 2022 getätigte Umsätze, die nach den bisherigen Regelungen steuerpflichtig waren, beanstandet es die Finanzverwaltung, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht, wenn diese von den Beteiligten übereinstimmend weiterhin als steuerpflichtig behandelt werden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.06.2022 14:18
Quelle: BMF online

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