Heft 23 / 2016

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 23, Erscheinungstermin: 05. Dezember 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsatz

  • Hahne, Klaus D., Volle Umsatzsteuer-Haftung gem. § 13c UStG auch beim “echten“ Factoring?, UR 2016, 897-905
  • In seinem Urteil XI R 28/13 hat der BFH (soweit ersichtlich) erstmals zur Anwendung der umsatzsteuerlichen Haftungsvorschrift des § 13c UStG für den Fall eines Forderungskaufs im Wege des “echten“ Factoring Stellung genommen. Während die Finanzverwaltung in diesem Fall eine Vereinnahmung der zugrunde liegenden Forderung ausschließt, soweit der Abtretungsempfänger eine entsprechende Kaufpreiszahlung als Gegenleistung für die Abtretung der Forderung zur freien Verfügung des Abtretenden geleistet hat, sieht der BFH die Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme des Abtretungsempfängers in diesem Fall grundsätzlich als erfüllt an. Damit geht der BFH auf Distanz zu der gemeinhin begrüßenswerten Verwaltungsauffassung. Wenn sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung anschließt, könnte hieraus eine spürbare Ausweitung der umsatzsteuerlichen Haftungsrisiken für die betroffenen Unternehmer folgen.

Das UmsatzsteuerForum stellt zur Diskussion

  • Heuermann, Bernd, Das Umsatzsteuerrecht, das Unionsrecht und die Vorherigkeit nationalen öffentlichen Rechts, UR 2016, 905-911
  • Ein spezielles Thema, das den BFH immer wieder beschäftigt, betrifft Steuerbefreiungen für Leistungen anerkannter Einrichtungen, insbesondere für solche mit sozialen Bezügen. Hier weichen sehr häufig nationales Recht und Unionsrecht voneinander ab. Während sich das Umsatzsteuergesetz z.B. direkt auf sozialrechtliche Vorschriften bezieht, umschreibt das Unionsrecht die personenbezogenen Voraussetzungen der Steuerbefreiungen als Einrichtungen, die vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche mit sozialem Charakter anerkannt sind. Wie der Mitgliedstaat diese Einrichtung anerkennt, ist eines unserer Themen. Dies geschieht natürlich nicht durch das Umsatzsteuergesetz selbst, sondern durch das öffentliche Recht, speziell durch das Sozialrecht. Das Umsatzsteuergesetz prägt ebenso wie seine Grundlage, das Unionsrecht in Gestalt der Mehrwertsteuersystemrichtlinie seine eigenen Tatbestände. Auch wenn es Begriffe enthält, die einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Steuerrecht insoweit den Wertungen des jeweiligen Rechtsgebietes – z.B. des Sozialrechts – folgt oder mit Hilfe der entlehnten Begriffe eigenständige steuerrechtliche Tatbestände bildet (so z.B. auch die Rechtsprechung des V. Senats des Bundesfinanzhofs zu Verweisungen auf die AO; vgl. hierzu eingehend BFH, Urt. v. 20.3.2014 – V R 4/13, BFHE 245, 397 = BStBl. II 2014, 1539 = UR 2014, 732 zum Begriff der Vermögensverwaltung, der mit der Verweisung auf die AO einen spezifisch umsatzsteuerrechtlichen Inhalt erhält). So formuliert das BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom 27.12.1991 (BVerfG, Beschl. v. 27.12.1991 – 2 BvR 72/90, BStBl. II 1992, 212 – Rz. 10) ein Prinzip, das sich nicht in einer Relativität der Rechtsbegriffe erschöpft, sondern das ein bestimmtes Verhältnis der Rechtsordnungen zueinander aufzeigt: Deshalb soll hier die These vertreten werden, dass der Anwendung der Sozialrechtsordnung nicht Vorrang für die Auslegung steuerrechtlicher Tatbestände zukommt, sondern dass das Sozialrecht im Sinne einer Vorherigkeit der Sozialrechtsordnung das tatsächliche und rechtliche Umfeld prägt, an das die Umsatzsteuer anknüpft. Unser Thema ist also die Vorherigkeit der Sozialrechtsordnung für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes.

Rechtsprechung

  • BFH v. 10.8.2016 - V R 4/16, Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten, UR 2016, 912-913
  • EuGH v. 10.11.2016 - Rs. C-432/15, Überlassung eines Pferdes an einen Rennveranstalter als entgeltliche Dienstleistung – Vorsteuerabzugsrecht des Rennstallbetreibers – ermäßigter Mehrwertsteuersatz für eine komplexe einheitliche Dienstleistung, UR 2016, 913-922
  • EuGH v. 5.10.2016 - Rs. C-412/15, Lieferung von Blutplasma zur ausschließlichen Herstellung von Arzneimitteln keine steuerfreie Lieferung menschlichen Blutes, UR 2016, 922-925
  • EuGH v. 5.10.2016 - Rs. C-576/15, Zulässigkeit innerstaatlicher Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung, die nicht auf der MwStSystRL beruhen, UR 2016, 925-930

Verwaltungsentscheidungen

  • Merkblatt: Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden (Stand: Oktober 2016), UR 2016, 930-932
  • Steuerbefreiung für die Unterbringung von Saisonarbeitskräften, UR 2016, 932-933
  • Umsatzsteuerbefreiung für Maßnahmen der Arbeitsförderung, UR 2016, 933
  • Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen privater Arbeitsvermittler, UR 2016, 934
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Grundstücksüberlassung zum Betrieb von Windkraftanlagen, UR 2016, 934-935
  • Steuerbefreiung der Rechtsberatungsleistungen eines Vereins für Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer, UR 2016, 935
  • Anforderungen an die Namensnennung in einer Rechnung, UR 2016, 936
  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Oktober 2016, UR 2016, 936

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 12.12.2016 14:01