Heft 1 / 2016

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 1, Erscheinungstermin: 6. Januar 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

Sterzinger, Christian, Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Steueränderungsgesetz 2015, UR 2016, 1-12

Das Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015 ist am 5.11.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2015, 1834) verkündet worden.Der ursprüngliche Referentenentwurf des Gesetzes vom 19.2.2015 unter dem sperrigen Titel “Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sah im Bereich der Umsatzsteuer nur eine Änderung vor. Der Name des Entwurfs basiert darauf, dass dieser die durch die Bundesregierung am 19.12.2014 im Bundesrat abgegebene Protokollerklärung zur Beratung des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften umsetzen sollte. Bekanntlich hatte die Bundesregierung den Bundesrat nur zur Zustimmung zum ZK-AO-Anpassungsgesetz (ohne Vermittlungsausschuss) bewegen können, indem sie zu Protokoll erklärte, wesentliche Regelungsanliegen der Länder, die nicht in das Gesetz eingeflossen waren, kurzfristig im ersten Quartal 2015 in konkreten Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen.Nach der Umbenennung des Gesetzesvorhabens im laufenden Verfahren in Steueränderungsgesetz 2015 ist dieser Entwurf insbesondere auf Betreiben des Bundesrats mit beachtlichen materiellen Auswirkungen im Bereich der Umsatzsteuer erweitert worden.Die in Art. 11 StÄndG 2015 geregelten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach Art. 18 Abs. 1 StÄndG 2015 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 6.11.2015 in Kraft getreten. Die in Art. 12 StÄndG 2015 geregelten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes treten nach Art. 18 Abs. 4 StÄndG 2015 am 1.1.2016 in Kraft, wobei hinsichtlich der Vorschrift des § 2b UStG die Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG zu beachten ist. Der nachfolgende Beitrag erläutert die einzelnen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, würdigt sie kritisch und stellt dar, welche Auswirkungen sich daraus für betroffene Unternehmen ergeben.In einem zweiten Teil werden die im Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzten Anregungen des Bundesrats dargestellt, deren Realisierung die Bundesregierung abgelehnt oder auf kommende Gesetzgebungsinitiativen verschoben hat.

Das UmsatzsteuerForum stellt zur Diskussion

Widmann, Werner, Anwendung des neuen § 2b UStG gem. § 27 Abs. 22 UStG, UR 2016, 13-16

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015 wurde § 2 Abs. 3 UStG als besondere Vorschrift zur Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Wirkung ab dem 1.1.2016 aufgehoben (vgl. Art. 12 Nr. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 4 StÄndG 2015) und dafür ein neuer § 2b UStG – überschrieben mit “Juristische Personen des öffentlichen Rechts“ – in das Umsatzsteuergesetz eingefügt (vgl. Art. 12 Nr. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 4 StÄndG 2015). Zugleich erweiterte das Steueränderungsgesetz 2015 den § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften – um den neuen Absatz 22.Danach ist § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.1.2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts können bis zum 31.12.2016 für die weitere Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG auf ihre sämtlichen Umsätze bis Ende Dezember 2020 optieren.Der Gesetzgeber wollte so – spätestens zum 1.1.2021 – einen unionsrechtskonformen Regelungszustand im Umsatzsteuergesetz herstellen und dazu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts wegen der Ausweitung der Umsatzsteuerbarkeit ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten eine großzügige Übergangsregelung gewähren.Die folgende Untersuchung zeigt, dass dies bei wichtigen Fragen leider so weitgehend misslungen ist, dass der Vollzug in vielen Fällen nicht möglich ist. Ohne gesetzgeberische Nachbesserung verschärft sich dadurch der gegenwärtige gleichheitswidrige Zustand bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sich z.B. bei der Vermögensverwaltung aussuchen können, ob sie gem. § 2 Abs. 3 UStG im bisherigen Verständnis der Verwaltung nicht besteuert werden wollen oder ob sie sich auf die für sie im Einzelfall wegen des Vorsteuerabzugs vielleicht günstigere Besteuerung nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen möchten.

Verwaltungsentscheidungen

Sonderregelung für Anlagegold – Verzeichnis der befreiten Goldmünzen für das Jahr 2016, UR 2016, 16-20

Rechtsprechung

  • EuGH v. 9.12.2015 - Rs. C-595/13, Vom Begriff der “Verwaltung“ nicht umfasste tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien eines Sondervermögens, UR 2016, 20-33
  • BFH v. 11.11.2015 - V R 68/14, Keine Berechtigung eines Zolllagerbetreibers zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer, UR 2016, 33-35
  • BFH v. 14.10.2015 - V R 10/14, Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen, UR 2016, 35-38


Verwaltungsentscheidungen

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen (sog. Non-Performing-Loans – NPL); Änderung der Verwaltungsauffassung; EuGH, Urt. v. 27.10.2011 – Rs. C-93/10 – GFKL, EuGHE 2011, I-10791 = BStBl. II 2015, 978 = UR 2011, 933 m. Anm. Philipowski; BFH, Urt. v. 26.1.2012 – V R 18/08, BStBl. II 2015, 962 = UR 2012, 359; BFH, Urt. v. 4.7.2013 – V R 8/10, BStBl. II 2015, 969 = UR 2014, 8, UR 2016, 39-41

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung, UR 2016, 41-42

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen; Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2016, UR 2016, 42-43

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2015, UR 2016, 43

Literatur

Zeitschriftenbeiträge, UR 2016, 43-44

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.12.2015 15:54