Heft 24 / 2015

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 24, Erscheinungstermin: 19. Dezember 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

Matenaer, Sebastian, Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen eines Rechenzentrums, UR 2015, 933-936

Rechenzentren erbringen neben der Zurverfügungstellung von Gebäudeflächen für Rechensysteme weitere Leistungen. Die Kunden nutzen zeitlich befristet die technischen Anlagen und Einrichtungen, Strom sowie die Kühlanlagen. Daneben werden in der Regel optional zusätzliche Dienstleistungen angeboten. Beispielsweise kann der Kunde das Personal des Rechenzentrums damit beauftragen, Speichermedien auszutauschen oder die Verkabelung zu überprüfen. Darüber hinaus können auf Wunsch physikalische Leitungen bereitgestellt werden, um Verbindungen zu einem anderen Rechenzentrum herzustellen.Aufgrund zunehmender Auslagerung von IT-Dienstleistungen (vgl. Hintemann/Clausen, Rechenzentren in Deutschland: Eine Studie zur Darstellung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Wettbewerbssituation. Im Auftrag des BITKOM – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., Berlin 2014) hat die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen eines Rechenzentrums große praktische Bedeutung und ist bisher – soweit ersichtlich – in der Steuerliteratur nicht aufgegriffen worden. Ziel dieses Beitrags ist es daher zu analysieren, ob die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für die Überlassung von Rechenzentrumsflächen zur Anwendung gelangt.

Praxisforum Umsatzsteuer

Scheller, Peter / Zaczek, Susanne, Personenbegriff im Zoll- und Mehrwertsteuerrecht, UR 2015, 937-941

Wichtig sowohl im Zoll- als auch im Mehrwertsteuerrecht ist die Bestimmung der handelnden Personen. Diese Bestimmung entscheidet darüber, wer gesetzliche Pflichten wie die zur Anmeldung, Dokumentation, Archivierung und Nachweispflichten erfüllen muss. Gleichzeitig ist die Personeneigenschaft entscheidend, wer Schuldner der Abgaben oder Steuern ist oder wer bestimmte Vergünstigungen wie Verfahrenserleichterungen in Anspruch nehmen kann. Die Personeneigenschaft entscheidet auch darüber, wer Vertreter im Zoll- oder Mehrwertsteuerrecht sein kann.

Rechtsprechung

  • BFH v. 12.8.2015 - XI R 43/13, Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der Handelsplattform eBay durch eine Finanzdienstleisterin, UR 2015, 942-947
  • BFH v. 10.9.2015 - V R 41/14, Verhältnis der Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer, UR 2015, 948-950
  • BFH v. 24.9.2015 - V R 30/14, Umsatzsteuer im Stundenhotel, UR 2015, 950-955
  • BFH v. 29.7.2015 - XI R 35/13, Zur umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung einer privaten Arbeitsvermittlerin als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter, UR 2015, 955-958
  • BFH v. 12.8.2015 - XI R 6/13, Unionsrechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit der rückwirkend zum 1.7.2004 geänderten Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wertabgabe in sog. “Seeling-Fällen“, UR 2015, 958-964
  • BFH v. 24.9.2015 - V R 9/14, Anforderungen an den Vorsteuervergütungsantrag, UR 2015, 964-967


Verwaltungsentscheidungen

Leistungen von Kompetenz- und Dienstleistungszentren des Bundes, UR 2015, 968

BMF-Schreiben zu den Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO vom 20.5.2015; Zweifelsfragen zur zeitlichen Anwendung der Grundsätze von BFH, Urt. v. 24.9.2014 – V R 48/13, BStBl. II 2015, 506 = UR 2015, 192, UR 2015, 968

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.12.2015 14:00