Heft 20 / 2014

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 20, Erscheinungstermin: 20. Oktober 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

  • Sterzinger, Christian, Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz, UR 2014, 797-813
    Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (nachfolgend EUBeitrHRVStRAnpG) ist am 30.7.2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2014, 1266) verkündet worden. Entgegen dem Titel liegt der Schwerpunkt der neuen Regelungen bei den weiteren steuerlichen Vorschriften zur Umsetzung des fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarfs. Im Ergebnis handelt es sich um ein Jahressteuergesetz unter anderem Namen.Der Bundesrat hatte am 11.7.2014 dem vom Bundestag am 3.7.2014 (BR-Drucks. 291/14) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 18/1955) verabschiedeten Gesetzesentwurf zugestimmt (BR-Drucks. 291/14 [Beschluss]). Nachdem der Referentenentwurf des Gesetzes zunächst neben den Folgen aus dem Beitritt Kroatiens zur EU nur (zahlreiche) redaktionelle Änderungen der Steuergesetze vorsah, ist insbesondere auf Betreiben des Bundesrats der Regelungsbereich mit beachtlichen materiellen Auswirkungen erweitert worden.Der nachfolgende Beitrag erläutert die in den Art. 7–9 EUBeitrHRVStRAnpG geregelten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes und die in den Art. 10 und 11 EUBeitrHRVStRAnpG enthaltenen Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, würdigt diese kritisch und stellt dar, welche Auswirkungen sich daraus für betroffene Unternehmen ergeben.

Praxisforum Umsatzstezuerrecht

  • Scheller**, Peter, Ist die deutsche Werklieferungsregelung ein Auslaufmodell?, UR 2014, 813-818
    Für bedeutende Branchen der deutschen Wirtschaft hat die Werklieferungsregel eine große Bedeutung. Dies gilt insbesondere für Umbau-, Refit-, Montage- und Reparaturaufträge mit Auslandsbezug. Betroffen sind neben Bauunternehmen vor allem Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, die Maschinen, Anlagen, Schiffe, Boote, Luftfahrzeuge und andere bewegliche Gegenstände bearbeiten. Die Einordnung entsprechender Tätigkeiten als Werklieferung hat erhebliche Bedeutung in Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Dies liegt vorrangig daran, dass Lieferungen und Dienstleistungen – im deutschen Umsatzsteuerrecht sonstige Leistungen genannt – im Regelungswerk des europäischen Mehrwertsteuerrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unterschiedlich behandelt werden. Deshalb ist eine rechtssichere Unterscheidbarkeit von Werklieferung und Werkleistung oder auch einer “normalen“ Dienstleistung von elementarer Bedeutung. Robisch (Robisch, UR 2014, 561) hat einen wichtigen Teilaspekt beleuchtet, nämlich welchen umsatzsteuerrechtlichen Schwierigkeiten deutsche Unternehmen bei Auslandsprojekten in der Union gegenüberstehen könnten. Dabei ging es vorrangig um die Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Werklieferungen und die manchmal notwendige umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Ausland. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der grundlegenden Frage, ob die deutsche Werklieferungsregelung in dieser Form unionsrechtlich überhaupt haltbar ist und welche Konsequenzen sich ergäben, wenn die Werklieferungsregelung so nicht anzuwenden wäre.

Rechtsprechung

  • BFH v. 24.7.2014 - V R 44/13, Anforderungen an leichtfertiges Handeln im Binnenmarkt – leichtfertige Steuerverkürzung, UR 2014, 818-820
  • EuGH v. 11.9.2014 - Rs. C-219/13, Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur auf gedruckte Bücher – Geltung des Regelsteuersatzes für Bücher auf anderen physischen Trägern, UR 2014, 820-824

Verwaltungsentscheidungen

  • Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen – Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 – BFH, Urt. v. 12.12.2012 – XI R 3/10, UR 2013, 460, UR 2014, 824-832

Literatur

  • Zeitschriftenbeiträge, UR 2014, 832

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.10.2014 16:08