Heft 21 / 2012

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 21, Erscheinungstermin: 5. November 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

  • Dahm, Joachim / Hamacher, Rolfjosef, Vermögensverwaltung und Umsatzsteuer, – Abgrenzung zweier EuGH-Entscheidungen –, UR 2012, 817-820
    Die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der privaten Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) hat in den letzten Jahren ein Wechselbad erfahren. Es entspricht einem hergebrachten Grundsatz im Bereich der Mehrwertbesteuerung von Finanzdienstleistungen, dass die individuelle Vermögensverwaltung – die nicht mit der Verwaltung von Sondervermögen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG verwechselt werden darf – als umsatzsteuerpflichtig behandelt wird (vgl. Weber/Hamacher, Umsatzsteuer im Bank- und Finanzgeschäft, 3. Aufl., Köln 2005, S. 82; Philipowski in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 8 UStG Anm. 358). Dabei wurde stets zwischen der Vermögensverwaltung und den Transaktionen getrennt, die als von der Umsatzsteuer befreite Umsätze mit Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG angesehen wurden. Im Jahr 2006 hat die Finanzverwaltung dann erstmals die Rechtsauffassung vertreten, dass eine einheitliche Leistung vorliegt, bei der nicht zwischen steuerpflichtiger Vermögensverwaltung und steuerfreien Transaktionsleistungen getrennt werden kann (vgl. OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 14.2.2006 – S 7160 A - 68 - St I 2.30, UR 2006, 486; OFD Münster, Vfg. v. 10.8.2006 – S 7160 - 18 - St 44 - 32, BeckVerw079136; OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 8.12.2006 – S 7160 A - 68 - St 112, UR 2006, 665; OFD Rheinland, Vfg. v. 26.2.2007 – S 7160a - 1001 - St 434, StEK UStG 1980 § 4 Ziff. 8 Nr. 100 = DB 2007, 660). So waren die Diskussionen zwischen den Verbänden der Kreditwirtschaft und dem Bundesfinanzministerium und im Fachschrifttum (Hahne, Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermögensverwaltung von Kreditinstituten, BB 2007, 240; Kunschke, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vermögensverwaltung durch Banken, DStR 2007, 1431; Weber, Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermögensverwaltung durch Banken, UVR 2007, 46) in der Folgezeit maßgeblich von Fragen der Bemessungsgrundlage geprägt. Dabei schien die Frage in den Hintergrund zu treten, ob die individuelle Vermögensverwaltung überhaupt steuerpflichtig ist.

Das UmsatzsteuerForum stellt zur Diskussion

  • Dziadkowski, Dieter, Bettensteuer eine neue Umsatzsteuer?, UR 2012, 821-832
    In jüngerer Zeit haben einige Kommunen zur Verringerung ihrer Haushaltsdefizite in Ausübung ihres Steuerfindungsrechts bislang “verschlafene” Steuerquellen zu erschließen gesucht. Zwar greifen sie nicht auf mittelalterliche Abgaben – wie z.B. die Balkonsteuer, eine Fenster- oder Brunnenabgabe oder eine ähnliche örtliche Abgabe – zurück, gleichwohl macht ihr kreativer Steuerfindungsgeist nicht vor menschlichen Grundbedürfnissen Halt. So haben inzwischen einige Städte sog. “Bettensteuern” eingeführt, die unter unterschiedlichen Bezeichnungen das Licht der Steuerwelt erblickt haben. Diese muten prima facie wie eine neue Umsatzsteuer an, zumal sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Steuersatzermäßigung für die Umsätze aus der “Vermietung von Wohn- und Schlafräumen . . . zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden” nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG geboren wurden.Es liegt auf der Hand, dass sich die betroffenen Unternehmen aus der Hotelbranche gegen die Einführung einer wie auch immer gearteten Bettensteuer zur Wehr setzen. Sie haben den Klageweg beschritten. Inzwischen liegen einige Urteile von Verwaltungsgerichten mit abweichenden Ergebnissen vor. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst dazu entschieden. Bei jeglicher Entscheidungsfindung sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen.Insbesondere stellt sich die Frage, ob örtliche Aufwandsteuern in jedweder Form eingeführt werden können. Sofern die Gesetzgebungskompetenz des Bundes tangiert wird, dürften die örtlichen Regelungen als verfassungswidrig zu qualifizieren sein. Da die Gründe für die Erhebung von Bettensteuern in der Absenkung der Umsatzsteuer für kurzfristige Beherbergungsumsätze liegen, erscheint ihre Rechtfertigung zweifelhaft. Interessant ist, wie unterschiedlich Ausgestaltung und Begründung in den jeweiligen Satzungen der Kommunen verankert sind.Überwiegend wird eine Steuer in Höhe von 5 % erhoben, die dann faktisch den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf den Regelsteuersatz hochschleust. Interessant ist, dass einige Kommunen alle Übernachtungen besteuern, andere wiederum das berufliche Schlafen aus der Steuerpflicht ausklammern.

Rechtsprechung

  • EuGH v. 27.9.2012 - Rs. C-587/10, Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen im Reihengeschäft trotz fehlender Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers, UR 2012, 832-842
  • BVerwG v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11, Keine Gleichartigkeit von Umsatzsteuer und einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen, UR 2012, 842-847
  • LG Wuppertal v. 11.1.2012 - 8 S 54/11, Anpassung einer kurz vor Inkrafttreten eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes getroffenen Entgeltvereinbarung an die bei Leistungserbringung geltende Umsatzsteuerermäßigung, UR 2012, 847-851
  • EuGH v. 6.9.2012 - Rs. C-324/11, Versagung des Rechts eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug bei seiner Kenntnis oder seinem Kennenmüssen der Einbeziehung seines Eingangsumsatzes in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung, UR 2012, 851-857

Verwaltungsentscheidungen

  • Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation; Auswirkungen von EuGH, Urt. v. 3.5.2012 – Rs. C-520/10 – Lebara Ltd., UR 2012, 523, UR 2012, 857-858
  • Steuersatz für die Tätigkeit eines Trauerredners, UR 2012, 858
  • Beleg für Kartenzahlung als Rechnung, UR 2012, 858-859
  • Steuerliche Behandlung des Schulschwimmens, UR 2012, 859-860
  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2012, UR 2012, 860

Literatur

  • Zeitschriftenbeiträge, UR 2012, 860

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.10.2012 15:51